Es ist ersichtlich, dass das Erythrmycin binnen weniger Stunden hydrolyiert ist. Die pharmazeutische Qualität ist somit nach wenigen Stunden nicht mehr gegeben. In dieser Rezeptur muss deshalb die Salicylsäure herausgenommen werden.
Da die pharmazeutische Qualität nach wenigen Stunden nicht mehr vorhanden ist, muss man die Herstellung verweigern, ansonsten verstößt man gegen die ApoBetrO. Spätestesn bei einer Revision muss man dies dem Amtsapotherker oder Pharmazierat erklären, warum die Rezeptur doch hergestellt wurde. Dies ist dem Arzt mit viel Fingerspitzengefühl zu vermitteln. Die Patieneten haben das Recht auf ein qualitativ hochwertiges Arzneimittel. Ich denke, bis dies auch zu den Ärzten durchgedrungen ist, fließt noch viel Wasser den Rhein hinunter.
LG
Nachtrag: G. Wolf empfahl auf einem Seminar, die Rezeptur zu ändern Wobei er auch nicht davor scheute, aus einer, zwei zu machen. Der Kasse werden natürlich zwei Rezepturen in Rechnung gestellt. Der Arzt wurde per Fax über die Änderung informiert mit dem Nachsatz, dass er sich melden sollte, wenn er damit nicht einverstanden sein sollte. Es hätte sich bislang kein Arzt bei ihm gemeldet. Ich sage nur mutig, mutig Herr Wolf. Das traue ich mich nicht. Wäre aber auch eine Möglichkeit.