Guten Morgen, allerseits!
Ich habe hier ein merkwürdiges Problem, ich weiß nur nicht, ob es ein eher juristisches ist. Eine Augenklinik hat seinem Patienten ein "Schreiben an die Apotheke" mitgegeben. Damit fängt es an: Es ist kein Rezept, in dem Schreiben selbst wird es lediglich eine "Empfehlung" genannt. Dort werden wir als Apothekenmitarbeiter angesprochen und gebeten, das Teebaumöl zu 50% mit Mandelöl oder Paraffinöl zu verdünnen. Dazu kommt der Hinweis, dass "Reizerscheinungen bei richtiger Anwendung laut aktueller Studien unwahrscheinlich" seien. Abgeschlossen wird mit einer "Anwendungsempfehlung". Also auch hier keine konkrete Dosierungsangabe, obwohl die "Empfehlung" genau das enthält. Ich habe den Eindruck, dass die Ärztin sich hier jeder Verantwortung entziehen möchte.
Beide möglichen Grundlagen und auch das Teebaumöl sind monographiert. Es spricht also nichts gegen eine Anwendung als Arzneimittel. Jedoch gibt es kein Fertigarzneimittel und auch keine Indikation oder Richtkonzentration. Was für ein Risiko gehe ich also ein, wenn ich es als Rezeptur herstelle? Ist es, da es ein neues Arzneimittel ohne bekannte Indikation darstellt, automatisch verschreibungspflichtig? Ich könnte es natürlich getrennt abgeben mit dem Hinweis, so zu verfahren, wie die Ärztin empfohlen hat. Aber dann würde ich mich genauso der Verantwortung entziehen, was mir aber widerstrebt.
Falls dies hier das falsche Forum für die Frage ist - sofern klar ist, ob Plausibilitätserwägungen für die Mischung dieser zwei Öle kein Problem darstellen, und das sieht mir so aus - dann würde ich mich freuen, wenn mich jemand an eine geeignetere Adresse verweisen könnte.
Vielen Dank und kollegiale Grüße