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Autor Thema: Biozidverordnung  (Gelesen 16059 mal)

GW

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Biozidverordnung
« am: 08. Februar 2017, 08:53:40 »
Hallo!
Isopropylalkohol wurde ja als Biozid eingestuft, so dass eine Anwendung als Flächendesinfektionsmittel untersagt ist. Für den Einsatz als Arzneimittel/Rezeptursubstanz gibt es eine Ausnahmegenehmigung.
Dürfen wir es generell gar nicht mehr an private Endverbraucher abgeben? Oder darf es z. B. zur Reinigung von Tonköpfen (Musiker) weiterhin abgegeben werden?
Darf es an gewerbliche Kunden weiterhin abgegeben werden oder müssen diese einen Sachkundenachweis vorweisen?
Danke im Voraus für die Unterstützung.

Heidrun Reinert

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  • Beiträge: 133
Re: Biozidverordnung
« Antwort #1 am: 09. Februar 2017, 12:09:40 »
Hallo,
hier ein paar kurze Informationen zu Isopropylalkohol 70%, Biozid-Zulassung und die Abgabe/ Verkauf als solches.

Ab dem 01.01.2017 bedarf es bei Abgabe/Verkauf von Isopropylalkohol 70% zur Flächendesinfektion einer Biozid-Zulassung. Dieses betrifft vor allem die Abgabe/Verkauf an Arztpraxen und medizinischen/pharmazeutischen  Einrichtungen.

Bis zum 01.Juli 2017 ist die eigene Herstellung von Isopropylalkohol 70% zur Flächendesinfektion für den Eigenbedarf der Apotheke noch zulässig!

Die rezeptur- oder defekturmäßige Eigenherstellung von Isopropylalkohol 70% zur Haut- und Händedesinfektion ist weiterhin erlaubt. Auch die Herstellung für Rezepturarzneimittel ist uneingeschränkt möglich.

Für die Abgabe an Endverbraucher zu Reinigungszwecke eignet sich unser Artikel 7845 Isopropanol 70% Caelo HV Packung, PZN 07105860. Zur Verwendung als Haut- und Händedesinfektion der Artikel 7846 Isopropanol 70% Standard Zul. Caelo HV Packung PZN 11006738.

Beste Grüße,

Heidrun Reinert


Caesar & Loretz GmbH
Caelo Rezeptur-Beratung
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