Hallo,
das sind ja gleich mehrere Fragen.
1. Apothekenstandgefäße unter 125 ml
Sie dürfen die vereinfachte Kennzeichnung vornehmen,
also Verzicht auf H- und P- Sätze, sofern Sie die
entsprechenden Betriebsanweisungen,
Sicherheitsdatenblätter sowie die entsprechenden
(ausgeschriebenen!) H- und P-Sätze im Labor vorhanden sind.
2. Rezepturen
- es ist eine Gebrauchsanweisung erforderlich
- alle Hilfsstoffe müssen angegeben werden
- es ist ein konkretes Verfalldatum erforderlich
- Hinweise für die Aufbewahrung und die Beseitigung
des Arzneimitttels sind anzugeben
- der Patientenname ist erforderlich
- gefährliche physikalische Eigenschaften sind zu
kennzeichnen
3. Defekturen
- Kennzeichnung nach Industriestandard
(§ 10 Arzneimittelgesetz ausgenommen der Kennzeichnung
sind Blindenschrift und die Packungsbeilage):
o Name und Anschrift des Unternehmers,
o Bezeichnung des Arzneimittels,
o Chargenbezeichnung
o Darreichungsform,
Packungsinhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl
o Art der Anwendung
o Art und Menge der Bestandteile
o Verfalldatum
Hinweis: apothekenpflichtig, bzw. verschreibungspflichtig
Gruß
T. P.