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Autor Thema: Arzt informieren  (Gelesen 5639 mal)

Oberland

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Arzt informieren
« am: 03. April 2014, 11:35:03 »
Hallo,
die Meinungen gehen bei uns auseinander, ob ich gesetzlich verpflichtet bin den Arzt über einen Austausch bei den Glucocorticoidsalzen zu informieren. Ich informiere nicht, sondern wähle die jeweils stabilere Form. Wie ist Ihre Meinung?

Bei Austausch Clotrimazol gegen Miconazolnitrat allerdings rufe ich den Arzt an und bin dazu soweit mir bekannt ist auch verpflichtet! Wie handhaben Sie das? Auch bei einem Austausch der Grundlage rufe ich den Arzt an, habe hier aber auch Kollegen, die das nicht tun?????

MfG
Ingrid Wittig

marryho

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Re: Arzt informieren
« Antwort #1 am: 03. April 2014, 12:07:12 »
...frisch von der Fortbildung , wurde uns erklärt, dass der austausch der salze , die ja bis zu 100fach stärker wirken, mit dem Arzt abgesprochen werden muss.
wenn er auf sein unwirksames betamethason besteht, wie bei uns , dann dürfen wir es nicht herstellen oder er muss es schriftlich auf dem Rezept bestätigen und abzeichnen. dann haftet der Arzt.

auch der austausch der Grundlage muss vom Arzt genehmigt werden.

konservieren müssen/dürfen wir selber, ausser es steht sine kons. auf dem Rezept.

Claudia Wegener

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Re: Arzt informieren
« Antwort #2 am: 03. April 2014, 16:19:14 »
Hallo,

die Änderung von wirksamen Bestandteilen (d. h. also auch die Änderung von quasi unwirksamen in hochwirksame! Bestandteile) MUSS mit dem Verordner abgesprochen und auf dem Rezept bestätigt werden. Vielleicht hilft ja die Preisfrage: Betamethason als Base ist im Einkauf nahezu doppelt so teuer - legen Sie doch einfach mal eine Taxation dazu - über's Geld sind (fast) alle Verordner zu erreichen.
Beim Austausch der Grundlage ist immer zu bedenken, dass evtl. durch eine andere Zusammensetzung Allergien ausgelöst werden können - also auch hier ist die Rückfrage einfach kollegial und im  Sinne des Patienten, auch wenn nach ApBetrO (§7) in dieser Hinsicht die Rückfrage nicht unbedingt erforderlich ist.
Zitat
(1) Wird ein Arzneimittel auf Grund einer Verschreibung von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, hergestellt, muß es der Verschreibung entsprechen. Andere als die in der Verschreibung genannten Ausgangsstoffe dürfen ohne Zustimmung des Verschreibenden bei der Herstellung nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Ausgangsstoffe, sofern sie keine eigene arzneiliche Wirkung haben und die arzneiliche Wirkung nicht nachteilig beeinflussen können. Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.

Freundliche Grüße
C. Wegener