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Autor Thema: Triclosan +ausnahmeregelung  (Gelesen 24816 mal)

özden

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Triclosan +ausnahmeregelung
« am: 12. September 2013, 06:51:09 »
Hallo Herr Wolf ,Herr Kuplent

ich hätte eine Frage bezüglich Triclosan ,
Triclosan ist nicht verschreibungspflichtig.
Wir hatten gestern eine Kundin in der Apotheke die Triclosan- Rezeptur  kostenlos auf Rezept in einer anderen Apotheke hergestellt bekommen haben soll. Und wollte daher das auch bei uns . Es gäbe eine Ausnahmeregelung für Triclosan .Die andere Apotheke hätte ihr Die Ausnahmeregelung  auch kopiert.

Gibt es so was ? Haben Sie was davon gehört ?

Danke ihnen schon im voraus.
Mit freundlichen Grüssen
Özden

Kuplent

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Aw: Triclosan +ausnahmeregelung
« Antwort #1 am: 12. September 2013, 07:33:04 »
Guten Morgen Frau Özden,

suchen Sie nach der \"OTC-Ausnahmeliste\" (Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach §34 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Zu finden irgendwo auf auf der Webseite des \"Gemeinsamen Bundesausschusses\" (www.g-ba.de).

Dort gibt es auch einige Punkte, die für topische Rezepturen Relevanz haben. Aus dem Stegreif bin ich aber überfragt.

Schöne Grüße

Achim Marliani

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Aw: Triclosan +ausnahmeregelung
« Antwort #2 am: 12. September 2013, 15:53:43 »
Hallo,

in dieser Liste ist Triclosan allerdings nicht aufgeführt, nicht mal implizit. Von daher wüßte ich nicht, was die Kollegen da angeblich für eine Ausnahme gefunden haben. Ich kenne jedenfalls keine.

özden

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Aw: Triclosan +ausnahmeregelung
« Antwort #3 am: 12. September 2013, 18:43:33 »
Hallo zusammen,

Danke nochmal für die Hilfe Herr Kuplent .

Es gibt diesen paragraphen ich habe es mir angesehen .Ich würde ihnen gern auch den genauen Wortlaut schreiben aber ich habe es leider nicht dabei.
Im großen ung ganzen steht wenn ich es richtig verstanden habe korriegieren Sie mich bitte Herr Kuplent wenn ich falsch schreibe, dass bei bsp. atopischem Ekzem
der Arzt Triclosan-Rezeptur verschreiben kann ohne Zuzahlung für den Kunden.
Aber ich habe da meine Bedenken .Ich bin mir nicht sicher ob das nicht von der Kasse retaxiert wird oder wir nicht die Zuzahlung bekommen müssten?

schönen Abend ihnen allen
Özden

Achim Marliani

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Aw: Triclosan +ausnahmeregelung
« Antwort #4 am: 13. September 2013, 06:35:48 »
Hallo Frau Özden,

ich denke immer noch, es ist nicht erstattungsfähig.

Die AM-Richtline sagt:
§ 12
Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V

(1)
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen.

(2)
Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.

....
(5)
Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind in Anlage I aufgeführt.


In Anlage I gibt es nur eine Stelle, die annähernd auf Triclosan paßt:
7. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z.B. Epidermolysis bullosa,hereditaria; Pemphigus).

Paßt Ihr Patient da rein?

özden

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Aw: Triclosan +ausnahmeregelung
« Antwort #5 am: 13. September 2013, 11:49:49 »
Hallo Herr Marliani,

Die Patinetin sagt zumindest ja aber ob es stimmt oder nicht kann ich nicht Beurteilen und ist  auch nicht unsere  Aufgabe.

Aber wie gesagt soll die Rezeeptur schonmal auch in einer anderen Apotheke herstellen lassen und hätte dafür nichts bezahlt und will demnächst bei uns die Rezeptur herstellen lassen. Ich das Rezept nicht gesehen Müsste in dem Fall den die Diagnose auf dem Rezept draufstehen? Ich bin der Meinung ja aber die Apothekerin meint nein. Da wir sonst in der Prüfpflicht wären  und die Diagnose besser nicht auf dem Rezept stehen sollte.Bin aber der Meinung wir sind nicht in der Prüfpflicht ob die Diagnose stimmt oder nicht da der Arzt die Verantwortung .Und ohne Diagnose müsste Sie zahlen oder ?

MFG özden

Achim Marliani

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    • rezepturdoku.de
Aw: Triclosan +ausnahmeregelung
« Antwort #6 am: 13. September 2013, 12:39:40 »
Hallo Frau Özden,

puh, nicht ganz einfache Abwägung.

Grundsätzlich hat Ihre Apothekerin recht, die Diagnose muß/darf nicht drauf, da wir keinerlei Prüfpflicht haben, ob die Ausnahmeregelungen des G-BA zutreffen. Das ist alleine Verantwortung des verschreibenden Arztes. Wenn die Diagnose draufstünde, müßten wir tatsächlich prüfen, ob das Ganze unter die Ausnahmeregelungen fällt.

Nur dummerweise kriegen im Falle des Falles Sie die Retaxation und nicht der Arzt, und dann weisen Sie mal nach, dass die Ausnahme zutrifft...

Ansonsten müsste die Patientin tatsächlich komplett selbst zahlen, aber nicht, weil die Diagnose fehlt, die sollte gar nicht drauf sein, sondern weil die Ausnahmeregelung hier eben doch nicht zutraf.

Ich weiß nicht, ob ich die Rezeptur so auf Kasse oder nur privat anfertigen würde. Ich hab aber auch keine Idee, wie teuer die Rezeptur wird. Wenns sich nur und 10-15€ dreht und es eine gute Kundin ist, würde ich es, glaub ich, drauf ankommen lassen.

Kuplent

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Aw: Triclosan +ausnahmeregelung
« Antwort #7 am: 13. September 2013, 14:03:04 »
Hallo Allerseits,
 
ringe hier schon seit geraumer Zeit mit der Formulierung, weil man weit ausholen könnte und ich keine lange Prosa schreiben will:

Kurz die Quintessenz:

Das Zutreffen der Indikationen dieser Anlage muß nicht geprüft werden.

Ob überhaupt der Status der Rezeptur auf verschreibungspflichtig oder nicht verschreibungspflichtig im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit durch die GKV geprüft werden muß, ist in den Arznei(mittel)versorgungsverträgen zwischen den jeweiligen Krankenkassen und den Landesapothekerverbänden geregelt. Viele dieser Verträge, die zum Teil bundeslandspezifisch sind, sehen die Prüfung nur für Fertigarzneimittel vor. Es mag auch Ausnahmen geben. Auskünfte dahingehend kann Ihnen sicher Ihr Landesapothekerverband erteilen.

Schöne Grüße

Wolf

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Aw: Triclosan +ausnahmeregelung
« Antwort #8 am: 13. September 2013, 20:59:10 »
Hallo Allerseits,

meines Wissens gibt es nur zwei Ausnahmen bei nicht verschreibungspflichtigen Wirkstoffen, die unter den folgenden Voraussetzungen von der GKV erstattet werden:
1.) Harnstoff in Konzentrationen von mindestens 5 % bei der gesicherten Diagnose von Ichthyose, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind.
2.) Salicylsäure in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung von Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme (mind. 2 % Salicylsäure)
Ähnliches ist mir für Triclosan nicht bekannt.

MfG
Gerd Wolf