Gemäß AMG und ApBetrO dürfen nur solche Hilfs- und Wirkstoffe in Rezepturen eingesetzt werden, die pharmazeutische Qualität besitzen. Diese Qualität muss mit einem validen, chargenspezifischen Analysenzertifikat bewiesen werden. Darüberhinaus muss die jeweilige Apotheke eine Identitätsreaktion durchführen. Sind diese beiden Voraussetzungen nicht gegeben, muss die Grundlage gegen eine offizinelle Grundlage aus DAB, DAC oder NRF ausgetausht werden. Pharmazieräte in verschiedenen Bundesländern haben dies bereits anläßlich von Revisionen besonders genau kontrolliert und Monita verteilt.
Des Weiteren haben Krankenkassen bereits solche Rezepturen mit Körperpflegemitteln auf Null retaxiert, z.B. in Berlin Rezeptur mit Physiogel Creme. Die Krankenkasse argumentiert mit dem Arzneilieferungsvertrag, welcher eine Erstattung von Körperpflegemitteln ausschließt.
Einige wenige Hersteller können chargenspezifische Analysenzertifikate liefern. Dann jedoch muss die Apotheke sich Gedanken machen, wie sie die Identität nachweisen will. Angesichts der häufig anzutreffenden Vielzahl von Hilfsstoffen in Körperpflegemitteln ist das mit der normalen technischen Ausstattung eine sehr schwierige, fast unlösbare Aufgabe. Da wäre es langfristig sicher einfacher, Alternativen im DAB,DAC oder NRF zu suchen.