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Autor Thema: Rezeptabrechnung...  (Gelesen 6369 mal)

Anne B

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Rezeptabrechnung...
« am: 21. November 2012, 15:29:46 »
Hallo, ich habe heute ein paar generelle Fragen...

1) Angenommen eine Rezeptur ist allgemein herstellbar, aber es fehlt z Bsp. nur ein Puffer oder ein Konservierungsmittel : kann ich es selbständig  ergänzen oder muss ich auch dann mit dem Arzt Rücksprache halten und es dokumentieren ? Die Ärzte sind eh schon genervt! Wir sind uns in der Apotheke nicht einig.

2)  Ein Arzt nimmt einen Lösungsvorschlag für eine Rezeptur an. Wie rechne ich nun das Rezept ab?
--muss der Arzt mir ein neues Rezept ausstellen?( was, wenn seine Praxis weiter entfernt ist und er
  uns auf seine Kosten keines zusenden möchte?)
--kann ich die Änderungen selbst vornehmen und das Fax als Nachweis der Arztrücksprache an  
   das Rezept anheften? Oder ist das überflüssig?

Bin gespannt, wie der eine oder andere von euch das so macht! Vielen Dank schon einmal im voraus ! Anne

Thomas Müller

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Aw: Rezeptabrechnung...
« Antwort #1 am: 22. November 2012, 06:52:23 »
Hallo,

ganz korrekt wäre sicher das neue oder gegengezeichnete Rezept. Bei Ergänzungen wie Puffer o.ä.
würde ich es ergänzen, selbst gegenzeichnen und abrechnen. Fällt meiner Meinung nach unter die Rubrik pharmazeutische Bedenken.

Viele Grüße

Th. Müller

Gautel

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Aw: Rezeptabrechnung...
« Antwort #2 am: 22. November 2012, 09:18:19 »
Hallo,
ich habe die Problematik mit der zuständigen Mitarbeiterin des Sächsischen Apothekerverbandes besprochen. Sie vertritt die Ansicht, dass die korrigierte Rezeptur mit Begründung ohne ärztliches Gegenzeichnen abgerechnet werden kann. Es gilt abzuwarten, wie die Krankenkassen reagieren !!
Freundliche Grüße
Dr. U. Gautel

Wolf

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Aw: Rezeptabrechnung...
« Antwort #3 am: 25. November 2012, 11:39:22 »
Ich bin der Meinung, dass nur bei einer gravierenden Änderung der Rezeptur das Einverständnis des Arztes eingeholt werden muss. Unter einer gravierenden Änderung verstehe ich z.B. den Austausch eines Wirkstoffs oder den Austausch des Vehikelsystems oder die Auftrennung der Rezeptur in zwei Zubereitungen.
Das Ergänzen eines Puffers oder eines Konservierungsmittels sind für mich optimierende Maßnahmen, die aber am System oder eventuell an der Bioverfügbarkeit des Wirkstoffs nichts ändern. Sie stützen lediglich das Therapiekonzept des Arztes und gewährleisten die volle Wirksamkeit der Rezeptur über die gesamte Zeit der vom Arzt vorgegebenen Behandlungsdauer.
Selbstverständlich müssen diese Maßnahmen auf dem Etikett festgehalten werden.
Wenn der Arzt wegen einer offensichtlichen Inkompatibilität mir kein neues Rezept liefern will, dann schreibe ich auf das Rezept:
\"Inkompatibel !! zwei getrennte Rezepturen hergestellt.\" Und ich rechne auch zwei Rezepturen ab. Mit dem Patienten habe ich das natürlich vorher besprochen.

MfG
Dr.G.Wolf

Anne B

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Aw: Rezeptabrechnung...
« Antwort #4 am: 25. November 2012, 13:31:50 »
Vielen Dank für Ihre Antworten. Selbst der LAV war unsicher und konnte uns keine zufriedenstellende Antwort darauf geben. Ich denke, wir werden es so handhaben wie Sie alle.Gruß Anne